Satzung des Wirtschaftsrates Peitz e. V.

Geänderte Fassung vom 07. Juni 2012

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein fuhrt den Namen ,,Wirtschaftsrat Peitz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz ,,e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Peitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt den Zweck, die allgemeinen wirtschafts-und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, insbesondere
a) sich dafür einzusetzen, dass sich der gemeinsame Wirtschafts-und Lebensraum Peitz / Cottbus / Landkreise Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz durch den Aufbau und die Weiterentwicklung leistungsfähiger Unternehmen zu einem bedeutenden Industriestandort in Berlin/ Brandenburg, Deutschland und Europa entwickelt,
b) im Bewusstsein seiner Verantwortlichkeit für die Gesamtwirtschaft auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hinzuwirken, die Standortvorteile für die Mitgliedsunternehmen darstellen,
c) die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und in der Öffentlichkeit, soweit dieses im Gesamtinteresse des Vereins liegt,
d) seine Mitglieder in allen wirtschaftspolitischen Angelegenheiten zu beraten sowie
e) die Zusammenarbeit mit Verbänden gleichen Aufgabengebietes zu pflegen.

2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und eine parteipolitische Betatigung sind ausgeschlossen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, insbesondere Unternehmen aus Industrie, Handel und Gewerbe, freiberuflich Tätige sowie öffentliche Institutionen, die in Südbrandenburg ihren Sitz oder mindestens eine Betriebsstatte unterhalten.
2. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand.
3. Die Beitrittserklarung erfolgt schriftlich. Damit erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung seitens des Mitgliedes. Diese muss schriftlich mit der Frist von 3 Monaten an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, den Austritt zu einem früheren Zeitpunkt zuzulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.
b) bei dauerndem Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß § 3 Ziffer 1 mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied die Tatsache mitteilt.
c) infolge Ausschließung durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder bei drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen oder der turnusmäßigen Sitzungen unentschuldigt fehlt. Der Beschluss des Vorstands bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
d) durch Tod des Mitgliedes.

2. Ausgeschiedene Mitglieder haben unabhängig von dem Grunde ihres Ausscheidens alle schwebenden Verpflichtungen, die gegenüber dem Verein bestehen, zu erfüllen; sie verlieren alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit durch die Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Einrichtungen und Leistungen des Vereins teilzunehmen sowie seinen Rat und Schutz im Rahmen seines Aufgabengebietes in Anspruch zu nehmen.
Der Schutz des Vereins besteht insbesondere in der Vertretung der Interessen des Mitglieds gegenuber Behörden und in der Öffentlichkeit, soweit diese Interessen dem Verein nach pflichtgemäßem Ermessen vertretbar erscheinen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) von allen dem Verein wesentlich berührenden Geschehnissen oder Maßnahmen unverzüglich dem Vorstand Kenntnis zu geben,
b) dem Verein und seinen Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jede mögliche Unterstützung zu gewähren, insbesondere erbetene Auskünfte gewissenhaft zu erteilen und c) die von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse einzuhalten und durchzufuhren.

§ 6

Beiträge und Umlagen

1. Die Beitrage werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt.

2. Außerordentliche Umlagen, die für unvorhergesehene Fälle erforderlich sind, können in jeder Mitgliederversammlung festgesetzt werden, sofern dieser Punkt ausdrücklich auf der Tagesordnung vorgesehen ist.

§ 7

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

2. Die Vertreter der Mitglieder in der Mitgliederversammlung unterliegen der Schweigepflicht über alle Vorgänge und Maßnahmen, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten. Sie sind an diese Schweigepflicht gebunden, auch nachdem ihre Amtszeit abgelaufen ist; sie sind hierfür persönlich verantwortlich und haftbar.

3. Den Organen des Vereins darf nicht angehören, wer Mitglied einer Arbeitnehmerorganisation oder von einer solchen abhängig ist. Auf Verlangen ist eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben.

4. Über die Sitzungen der Vereinsorgane und ihrer Ausschüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Leiter der Sitzung oder einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Rechtsprüfer fur das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstands
c) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand wegen ihrer Bedeutung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt
e) Änderung der Satzung
f) Behandlung vorliegender Anträge.

Die Punkte zu a) bis d) sind, soweit nicht besondere Gründe dem entgegenstehen, der Behandlung und Beschlussfassung durch die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung vorbehalten.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Anträge, über welche die ordentliche Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind 28 Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen.

3. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind berechtigt:
Geschäftsinhaber, alleinvertretungsberechtigte gesetzliche Vertreter sowie schriftlich bevollmächtigte Vertreter, die Vorstandsmitglieder, Geschäftsfuhrer, Generalbevollmächtigte, Prokuristen oder leitende Angestellte der Mitglieder. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Die Vollmachten sind bei der Aufnahme des Mitgliedes bzw. dem Wechsel des Bevollmächtigten beim Vorstand niederzulegen.

4. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands oder einem seiner Stellvertreter. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich per Mail einzuladen. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag den Mitgliedern schriftlich oder durch E-Mail bekannt zu geben.

4. a Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

5. Bei jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung hat jedes vertretene Mitglied bei Abstimmungen eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulassig.

6. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung stehen, werden nur behandelt, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt.

7. Die Abstimmung erfolgt offen. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmungen beschließen.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

9. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfahig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Anderung des Vereinszwecks, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Fur den Fall der Beschlussunfahigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfahig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen und für die Änderung des Vereinszwecks sind eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

10. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollfuhrer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemaßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 9

Wahlen zum Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstands müssen Inhaber, gesetzliche Vertreter, Generalbevollmächtigte oder Prokuristen eines Mitgliedes sein; bei Fortfall dieser Voraussetzung erlischt ihr Amt.

2. Das Amt im Vorstand ist ein Ehrenamt; es kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstands ist der Vorstand berechtigt, von sich aus Mitglieder in den Vorstand zuzuwählen, deren Amtszeit mit der nächsten Mitgliederversammlung erlischt; die Zuwahl hat durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder für den Vorstand und durch den Vorstand zu erfolgen.

4. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands umfasst vier Geschäftsjahre, das Wahljahr mit eingerechnet. Der Vorstand bleibt bis zum Ende der Mitgliederversammlung im Amt, in der die satzungsgemäßen Neuwahlen erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

§ 10

Vorstand

1. 1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
a) Aufsicht über die Erledigung der laufenden Geschäfte
b) Verwaltung des Vereinsverögens
c) Aufstellung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
e) Bestellung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus drei, höchstens jedoch aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter vertreten. Eine hiervon abweichende schriftliche Bevollmächtigung anderer Personen durch den Vorstand ist im Einzelfall zulassig.

3. Der Vorstand wird auf Wunsch des Vorsitzenden oder zweier Vorstandsmitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt im Auftrage des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter.

4. Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied verfügt bei Abstimmung über eine Stimme.

5. Der Vorstand kann einem früheren Vorsitzenden die Bezeichnung ,,Ehrenvorsitzender des Vorstandes des Wirtschaftsrates Peitz" verleihen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen der Organe des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 11

Ausschüsse

1. Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen.

2. Der Ausschussvorsitzende wird vom Vorstand berufen. Er benennt seinen Stellvertreter von Fall zu Fall.

3. Der Vorstand des Vereins gehört den Ausschüssen mit beratender Stimme an.

§ 12

Turnusmäßige Sitzungen

1. Die Einberufung und Leitung der turnusmäßigen Sitzungen findet in der Regel vierteljährlich statt und obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter. Zur turnusmaßigen Sitzung sind die Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich / per Mail einzuladen. Die Tagesordnung ist spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstag den Mitgliedern schriftlich oder durch E-Mail bekannt zu geben.

2. Bei jeder einberufenen turnusmaßigen Sitzung hat jedes vertretene Mitglied bei Abstimmungen eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulassig.

3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung stehen, werden nur behandelt, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Die Abstimmung erfolgt offen.

§ 13

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur aus einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung - bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder - beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfahig sein, so ist binnen zweier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfahig.
Zur Gultigkeit des Auflosungsbeschlusses bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen Mitglieder.

2. Bei der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung Beschluss über die Verwendung des Vermögens zu fassen und soll gemeinnutzlichen Zwecken dienen.